Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Reservierungen, Stornierungen, Buchungen
Sind verbindlich für den jeweiligen Fahrzeugtyp und Buchungszeitraum.
Bei Stornierungen bis zwei Wochen vor dem vereinbarten Mietantritt berechnet CWR-Rent 20%, für Stornierungen bis eine Woche vor dem vereinbarten Mietantritt berechnet CWR-Rent 30% des vereinbarten Mietpreises. Danach ist der Mietpreis vollständig zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden oder die Stornierung erfolgte seitens CWR-Rent.
Eine Stornierung muss immer schriftlich erfolgen.
2.Mietpreis/ Kaution
Der Mietpreis und die Kaution sind vollständig im Voraus bei Vertragsabschluss fällig.
Der Mieter haftet gegenüber CWR-Rent für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird.
Bei besonderen Umständen bleibt es CWR-Rent vorbehalten, die Kaution bis zur Klärung einzubehalten.
3.Zahlungsweise
Bei Reservierung ist eine Anzahlung von 20% des Mietpreises zu leisten, mindestens aber 9€.
Die restlichen 80% sind spätestens bei Mietbeginn per Barzahlung/ Sofortüberweisung oder Paypal an CWR-Rent zu zahlen.
Sollte sich bei Rückgabe des Fahrzeuges ein Mehrbetrag ergeben (Schäden, Mehr-Kilometer, Reinigungskosten, usw.), so wird dieser sofort bei Rückgabe des Fahrzeuges zur Zahlung fällig.
4. Berechtigte Fahrer
Berechtigte Fahrer sind der Mieter sowie weitere, im Mietvertrag namentlich erfasste, Personen. Das Fahrzeug darf nur von berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und diese vor Mietbeginn CWR-Rent vorgelegt haben.
Sämtliche berechtigte Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
5. Übernahme
Das reservierte Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist CWR-Rent an die Reservierung nicht mehr gebunden.
6. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen
Das Fahrzeug darf nicht in folgenden Bereichen eingesetzt werden bzw. sind folgende Handlungen zu unterlassen:
(a) Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings.
(b) Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
(c) Begehung von jeglichen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
(d) Weiter-/ Untervermietung.
(e) Sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
(f) Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur in Deutschland gestattet; Fahrten ins Ausland sind vorher mit CWR-Rent abzustimmen.
(g) Es gilt absolutes Rauch- und Dampfverbot in den Fahrzeugen.
7. Reparaturen
Bei Defekten am Fahrzeug ist unverzüglich CWR-Rent zu informieren.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung von CWR-Rent in Auftrag gegeben werden. Die Kosten werden nach Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet.
8. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- und sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen in keinem Fall anerkannt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt ein, wie auch immer geartetes Schuldeingeständnis, gegenüber dem Unfallgegner abzugeben.
Der Mieter hat CWR-Rent, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat den zu Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Rücksprache mit CWR-Rent anzupassen.
10. Panne
Im Falle einer Panne ist ist unverzüglich CWR-Rent zu Informieren.
11. Nutzung über mehrere Tage
Verbleibt das Fahrzeug über Nacht beim Mieter, muss dieser für einen sicheren Stellplatz sorgen. Unter sicheren Stellplatz versteht sich ein abgeschlossenes/ privates Grundstück oder eine als Parkplatz gekennzeichnete Stellfläche.
12. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Etwaige Überziehungen der Mietzeit werden anteilig stundenweise berechnet, wobei nach Anbruch der vierten Stunde ein voller Tag fällig wird.
In jedem Fall hat der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag zurückzugeben.
Sollte er aufgrund eines unverschuldeten Defektes am Fahrzeug oder unverschuldeten Unfalls an der fristgerechten Übergabe gehindert werden, fällt die zusätzliche Berechnung nicht an.
13. Haftung des Mieters
Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten haben, für alle Schäden und Folgeschäden. Die Haftung umfasst insbesondere die Reparaturkosten; bei Totalschaden den Verkehrswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.
Soweit die abgeschlossene Versicherung von CWR-Rent den Schaden übernimmt, ist die Haftung auf die Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt.
Der Mieter haftet im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vollumfänglich für den entstanden Schaden. Dies gilt auch bei einer alkohol- oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit, sowie bei Zuwiderhandlung gegen Anweisungen im Rahmen der technischen Einweisung. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. Die Selbstbeteiligung bei einem Teilkaskoschaden liegt bei 500€ , bei einem Vollkaskoschaden bei 1000€.
14. Ladungssicherung
Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein – eine überhöhte Ladung ist untersagt.
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen.
15. Haftung von CWR-Rent
Jegliche Haftung von CWR-Rent, wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, haftet CWR-Rent auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
CWR-Rent übernimmt keinerlei Haftung für das beförderte Gepäck oder transportierte Gegenstände.
16. Nichterfüllung
Die Firma CWR-Rent haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die nicht in die Verantwortung von CWR-Rent fallen oder von Dritten zu vertreten sind.
17. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen bestehen nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
18. Salvatorische Klausel
Sollte infolge einer Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
